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VG Augsburg, Urteil vom 10.09.2014 - Au 4 K 14.1028

Beidseitige Werbeanlage; Faktisches Mischgebiet; Keine störende Häufung

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2014, Az. ..., verpflichtet, der Klägerin die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei unbeleuchteten Werbetafeln als doppelseitige Anlage auf dem Grundstück ... Str. ..., Flur-Nr. ..., Gemarkung ..., nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Plakatwerbung und begehrt die Baugenehmigung für eine doppelseitige Werbetafel im Euro-Format, die von der Beklagten abgelehnt wurde. Mit Unterlagen vom 24. April 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen, unbeleuchteten Werbetafel mit den Abmessungen 3,89 m x 2,87 m und einer Sockelhöhe von 1,60 m auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung ... Die Aufstellung soll im rechten Winkel zur ... Straße (St ...) erfolgen. Das Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... befindet sich im Innenbereich des Ortsteils ... der Beklagten. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet. Entlang der ... Straße sind zudem weitere Werbeanlagen vorhanden: Auf dem westlich angrenzenden Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... befinden sich Werbeanlagen „...“ senkrecht zur Straße, östlich des Baugrundstücks befindet sich – in etwa 80 – 90 m Entfernung – eine Werbefahne auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich – in ca. 90 m Entfernung westlich – auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung ... zwei vor einer Hauswand schräg zur Fahrbahn aufgestellte Werbeanlagen, so dass aus der jeweiligen Fahrbahnrichtung nur eine Werbeanlage zu sehen ist. Auf dem hieran östlich angrenzenden Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... befindet sich eine senkrecht zur Fahrbahn aufgestellte doppelseitige Werbeanlage in ca. 60 m Entfernung zum Baugrundstück. Ebenfalls auf der gegenüberliegenden Straßenseite in ca. 80 m Entfernung östlich befinden sich auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung ... drei parallel zur Straße aufgestellte Werbeanlagen in engem Zusammenhang, wobei zwei Anlagen unmittelbar zusammenstehen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 verweigerte der Ausschuss für Hochbau und Bauordnung der Beklagten die Zustimmung. Zur Begründung wurde angeführt, dass durch die beantragte Werbeanlage die Grenze zur störenden Häufung überschritten werde. Der Bauantrag wurde sodann mit Bescheid vom 3. Juli 2014 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 Klage erheben lassen und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3. Juli 2014 zu verpflichten, der Klägerin die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei unbeleuchteten Werbetafeln als doppelseitige Anlage auf dem Grundstück ... Straße ..., Gemarkung ..., Flur-Nr. ... in ..., nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen. Die beantragte Werbeanlage führe nicht zu einer störenden Häufung. Zwar seien unter Umständen mehr als drei Werbeanlagen gleichzeitig im Blickfeld des Betrachters. Eine Störung liege jedoch nicht vor, da in einem gewerblich geprägten Gebiet eine gewisse Ansammlung nicht ohne Weiteres zu einer Störung führe. Ein gestalterischer Widerspruch oder ein beziehungsloses Nebeneinander sei vorliegend nicht ersichtlich. Das vorliegende Gebiet zeige für ein Mischgebiet ein eher ruhiges Bild, zumal ein angemessener Abstand der Werbeanlagen vorhanden sei und die Anlagen unterschiedliche Ausrichtungen aufweisen würden. Für die beklagte Stadt ... ist beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Vielzahl von Werbeanlagen im Blickfeld des Betrachters wären und die beantragte Werbeanlage zu einer optischen Dominanz führe. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Werbeanlagen komme es zu einer störenden Häufung. Die beauftragte Richterin hat das klägerische Grundstück und die nähere Umgebung am 4. August 2014 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung der beantragten beidseitigen Werbeanlage auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Bei der beantragten beidseitigen Werbeanlage handelt es sich um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage (Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit besteht vorliegend nicht (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 BayBO). 1. Der Genehmigungsfähigkeit der Anlage stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 Satz 1 BayBO). Bei der Werbeanlage handelt es sich nicht um einen Sonderbau (vgl. Art. 2 Abs. 4 BayBO). Die aufgrund ihrer Größe planungsrechtlich relevante bauliche Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB entspricht den insoweit zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Der geplante Standort der Anlage befindet sich im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils ... der Beklagten. Nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO handelt. Dementsprechend ist eine Werbeanlage als Anlage für gewerbliche Zwecke (BayVGH, U.v. 28.10.2005 – 26 B 04.1484 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 3.12.1992 – 4 C 27/91 – BVerwGE 91, 234 – juris Rn. 24 ff) ohne Weiteres gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO der Art der baulichen Nutzung nach zulässig (BayVGH, U.v. 28.10.2005 – 26 B 04.1484 – juris Rn. 15; VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 17). Im Übrigen ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall; Ablehnungsgründe werden insoweit von der Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 2. Das Vorhaben ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte störende Häufung unzulässig. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige – nicht im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfende – öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Insoweit besteht eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Erweiterung des Prüfungsmaßstabs (Lechner in Simon/Busse, BayBO-Kommentar, Stand 12/2013, Art. 68 Rn. 171, 174). Die Beklagte hat sich hier – allerdings zu Unrecht, wie sich noch zeigen wird – auf Art. 8 Satz 3 BayBO berufen. Nach Art. 8 Satz 3 BayBO ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Eine solche liegt jedoch vorliegend nicht vor, so dass der Genehmigung des Vorhabens die sonstigen geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. Bei der störenden Häufung handelt es sich um einen Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots (VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 20; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO-Kommentar, Stand 4/2012, Art. 8 Rn. 65). Tatbestandlich ist vorausgesetzt, dass zunächst eine Häufung von Werbeanlagen vorliegt, die dann störende Wirkung entfaltet. Die Häufung erfordert mehrere, mindestens drei, gleichartige oder verschiedene Werbeanlagen in enger räumlicher Beziehung zueinander, die gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und dementsprechend ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 204 ff; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a.a.O., Art. 8 Rn. 64; VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 21). Einzubeziehen sind insoweit alle vorhandenen Werbeanlagen, unabhängig davon, ob diese verfahrensfrei oder genehmigungspflichtig (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 209), Eigen- oder Fremdwerbung (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 210) sind. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder und der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse sind vorliegend zumindest in der (Fahrt-) Richtung von Osten nach Westen der Staatsstraße ... (... Straße) mehr als drei Werbeanlagen gleichzeitig im Blickfeld des Betrachters. Es handelt sich hierbei um die Werbeanlagen auf Flur-Nr. ... der Gemarkung ... („...“) sowie die Ostseite der jeweils beidseitigen Werbeanlagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite, Flur-Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ... Ob auch in Fahrtrichtung von Westen nach Osten eine Häufung vorliegt, erscheint aufgrund der leichten Krümmung der Straße und der parallel zum Straßenverlauf angeordneten Aufstellung der drei – ausweislich der Lichtbilder nahezu als Einheit erscheinenden - Werbeanlagen auf Flur-Nr. ... der Gemarkung ..., fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, da auch bei Annahme einer Häufung, jeweils keine Störung vorliegt. Eine nach Art. 8 Satz 3 BayBO unzulässige Störung liegt vor, wenn der durch Häufung maßgebliche Bereich derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt (VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 23; Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 216). Eine Störung ergibt sich dabei nicht schon allein aus der Häufung (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 215; VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 23). Vielmehr ist ein gestalterischer Widerspruch aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung erforderlich (BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 15 ZB 10.445 – juris Rn. 16). Insoweit kann es hier auch bedeutsam sein, ob es sich um Eigen- oder Fremdwerbung handelt (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 215; VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 23). Dabei ist auch nicht jede Störung der architektonischen Harmonie ausreichend. Es muss vielmehr ein hässlicher, das ästhetische Empfinden nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand vorliegen (VG Ansbach, U.v. 17.1.2011 – AN 9 K 11.00648 – juris Rn. 18; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a.a.O., Art. 8 Rn. 65). Abzustellen ist hierbei auf den „gebildeten Durchschnittsbetrachter“ (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 223; VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 20). Für die Beurteilung ist dabei maßgeblich auf Kriterien wie die Beziehung der geplanten Werbeanlage zur Bebauung, den Baugebietscharakter, das Verhältnis der Werbeanlagen nach Art, Form und Größe zueinander, die Art und Größe des öffentlichen Verkehrsraumes und die Umgebung abzustellen (VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 23; Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 8 Rn. 224 ff; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a.a.O., Art. 8 Rn. 65). Nach diesen Kriterien führt die Errichtung der geplanten beidseitigen Werbeanlage am vorgesehenen Standort zu keiner Störung i.S.d. Art. 8 Satz 3 BayBO. Bei dem vorliegenden Gebiet handelt es sich zunächst um ein faktisches Mischgebiet, in dem Werbeanlagen grundsätzlich ohne Weiteres zulässig sind und in dem ein unbefangener Betrachter auch mit einer gewissen Ansammlung von Werbeanlagen rechnet (VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 11.309 – juris Rn. 24). Bereits auch die vorhandenen Werbeanlagen weisen auf eine gewisse gewerbliche Prägung des Gebiets hin, so dass insbesondere darauf abzustellen ist, ob die „Aufnahmefähigkeit“ des Gebiets durch die beantragte weitere Werbeanlage ausgeschöpft ist (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, BayBO-Kommentar, Stand 1/2014, Art. 8 Rn. 44). Dies ist vorliegend nicht der Fall, was auch die Licht- und Luftbilder zeigen. Bei der ... Straße handelt es sich um eine Staatsstraße mit der Funktion einer Ein- und Ausfallstraße des Ortsteils ..., an der grundsätzlich – wie auch im vorliegenden Fall – Anlagen der Außenwerbung seit Langem zum Straßenbild gehören, den Verkehrsteilnehmern deshalb vertraut sind und dementsprechend regelmäßig keine Störungs- oder Ablenkungsquellen darstellen (BayVGH, U.v. 22.8.2011 – 2 B 01.74 – juris Rn. 20). Eine unangemessene optische Dominanz der Anlage ist – ausweislich der vorliegenden Lichtbilder und der dem Antrag beiliegenden Fotomontage – nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die teilweise größeren Abstände zwischen den bereits vorhandenen Werbeanlagen und auch zur streitgegenständlichen Anlage sowie die unterschiedliche Ausrichtung (parallel, schräg, senkrecht) zur Straße sind auch zwischen den Anlagen ausreichend große Lücken und Abstände vorhanden, die dazu führen, dass das Auge des Betrachters Ruhepunkte finden kann und das Bedürfnis nach werbungsfreier Fläche (noch) nicht derart stark in den Vordergrund tritt, dass das Gebiet eine weitere Werbeanlage nicht mehr verkraften könnte. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine zweiseitige Werbeanlage handelt.

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