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VG Ansbach Urteil vom 29.06.2015 - AN 9 K 14.01985

Beleuchtete Fremdwerbetafel an Giebelfläche eines Wohnhauses in Höhe des 1. Obergeschosses; Verstoß gegen Verunstaltungsverbot

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen, beleuchteten Plakatanschlagtafel an einem Wohngebäude auf dem Grundstück C... Straße ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 beantragte die Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung zur Anbringung bzw. Errichtung einer beleuchteten Werbetafel auf dem Grundstück C... Straße ..., ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Die Werbeanlage soll der Plakatwerbung zur Verkaufsförderung von Markenprodukten dienen und eine Grundfläche von 10,37 qm (Außenmaße 3,8 x 2,75 m) aufweisen. Das Vorhabensgrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB und innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten im Umfeld der C... Straße und der D... Straße (Werbeanlagensatzung - WaS) der Beklagten. Die Werbeanlagensatzung vom 4. April 2013 der Beklagten sieht folgende Regelungen vor: „§ 1 Geltungsbereich: (1) Allgemeines: 1. Der Geltungsbereich dieser Satzung gliedert sich in die Schutzzone A und die Schutzzone B. 2. Der Satzung unterfallen nicht Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, im Außenbereich nur, soweit sie einem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB dienen. (…) (2) Schutzzone A: 1. Die Regelungen des § 2 sowie der §§ 4 bis 6 dieser Satzung gelten innerhalb des als Schutzzone A bezeichneten Bereichs. 2. Die Schutzzone A umfasst einen Geländestreifen von 40 m Tiefe, gemessen jeweils von der Farbbahnmitte, beidseits der - C... Straße und der D... Straße zwischen den Abzweigungen der Staatsstraße ... im Norden und der Abzweigung der Gemeindeverbindungsstraße Nr. ... zur ... im Süden sowie entlang der - ... T...straße von der Abzweigung von der B ... bis zur Abzweigung der R...straße, der - Staatsstraße ... von der Abzweigung von der B ... bis zur Einmündung in den Kreisverkehr R...straße, der - S... Straße von der Abzweigung von der B ... bis zur Abzweigung der Ortsdurchfahrt ... Der räumliche Geltungsbereich der Schutzzone A ist im anliegenden Lageplan im Maßstab 1:10.000 der Teil der Satzung ist, in blauer Schraffur gekennzeichnet. 3. In den Geltungsbereich des § 2 (Schutzzone A) fallen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Industrie-, Gewerbe- und vergleichbaren Sondergebieten; dies gilt auch für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebieten im Sinne von § 34 BauGB, wenn die vorhandene Bebauung den vorgenannten Gebieten entsprechen. (3) Schutzzone B: 1. Die Regelungen des § 3 bis 6 dieser Satzung gelten innerhalb des als Schutzzone B bezeichneten Bereichs. 2. Die Schutzzone B umfasst den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzone A und wird zusätzlich an zwei Stellen räumlich ausgeweitet: - Ab der Kreuzung der Bahnlinie ...-... mit der C... Straße wird der Geltungsbereich in Richtung ... ausgeweitet. Der Geltungsbereich folgt in diesem Bereich der Bahnlinie und wird vor dem städtischen Grundstück Flst.Nr. ... (...) wieder in Richtung D... Straße zurückgeführt. - Zwischen S... Straße und B ... wird der Geltungsbereich in Richtung ... ... erweitert. Die Grenze bilden die noch inbegriffenen Flst.Nrn. ..., ... und ..., jeweils auf Gemarkung ... Entlang der beiden letztgenannten Flurstücke wird der Geltungsbereich wieder der S... Straße zugeführt. Der räumliche Geltungsbereich der Schutzzone B ist im anliegenden Lageplan im Maßstab 1:10.000, der Teil der Satzung ist, in roter Schraffur gekennzeichnet. 3. In den Geltungsbereich des § 3 (Schutzzone B) fallen Werbeanlagen a) für Fremdwerbung. Als Fremdwerbung werden Werbeanlagen angesehen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Stätte der Leistung haben. Werbeanlagen für ortsansässige kulturelle Einrichtungen werden hiervon ausgenommen. b) an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten oder Mischgebieten; dies gilt auch für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebieten im Sinne von § 34 BauGB, wenn die vorhandene Bebauung den vorgenannten Gebieten entsprechen. § 2 Anforderungen in der Schutzzone A: (1) Werbeanlagen dürfen keine grellen und stechenden Farben aufweisen. (2) Die Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit amtlicher Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen darf durch Werbeanlagen nicht eingeschränkt werden. Deren Farbe und Gestaltung darf zu keiner Verwechslung mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. –einrichtungen führen. (3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist blendfrei auszuführen. Die Lichtquelle darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtungen sowie Lichtprojektionen auf Außenwände und auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in den Luftraum abstrahlende Licht- und Laserstrahlen sind unzulässig. (…) § 3 Anforderungen in der Schutzzone B: (1) Allgemeine Anforderungen: 1. Werbeanlagen sind so zu errichten, aufzustellen, anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie insbesondere nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Lichtwirkung und Gliederung das Erscheinungsbild des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden oder worden sind, und der sie umgebenden baulichen Anlagen sowie das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigen. 2. Unzulässig sind a) Werbeanlagen in störender Häufung und an Ortsrändern, soweit sie in die freie Landschaft wirken; b) Werbeanlagen, die das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigen, insbesondere ortsbildprägende Sichtachsen und Blickzüge, wesentliche Straßenräume und Fahrbahnmittelstreifen der Hauptzufahrtsstraßen; c) Werbeanlagen, die ortsbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen, Alleen, begrünte Bahndämme, Grünzüge, begrünte Fahrbahnmittelstreifen, Vorgartenzonen oder die Straßenraumbegrünung erheblich beeinträchtigen. (2) Gestalterische Anforderungen: 1. Es gelten die Anforderungen des § 2 dieser Satzung entsprechend. 2. Werbeanlagen dürfen die architektonische Gliederung eines Gebäudes nicht überdecken; Fenster- und Schaufensterbeklebungen dürfen einen maximalen Beklebungsanteil von 50 % der Fensterfläche nicht übersteigen. 3. Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb des Brüstungsbereichs des 1. Obergeschosses an gebracht werden. (…) § 4 Abweichungen: Die Stadt ... als Untere Baurechtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Satzung nach Art. 63 BayBO Abweichungen erteilen.“ Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 BayBO zu erbringen. Die Klägerin teilte am 15. Juli 2014 mit, ihre Bauvorlagenberechtigung ergebe sich aus Art. 61 Abs. 4 Ziffer 1 BayBO. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass Fachkräfte im Sinne von Art. 61 Abs. 4 Ziffer 1 BayBO eine andere qualifizierte Ausbildung nachweisen müssten. Die Funktion als Geschäftsführerin reiche nicht als Qualifikation für die Bauvorlageberechtigung aus. Mit Schreiben vom 25. August 2014 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, ihre Qualifikation zur Vorlage von Bauanträgen nachzuweisen oder einen geeigneten Planfertiger mit der Erstellung des Bauantrages zu beauftragen. Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte die Klägerin erneut mit, die Bauvorlagenberechtigung ergebe sich aus Art. 61 Abs. 4 Ziffer 1 BayBO und bat um die Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Schreiben vom 1. September 2014 forderte die Beklagte letztmalig auf, die Bauvorlageberechtigung durch entsprechende Qualifikationsnachweise unter Fristsetzung zum 12. September 2014 nachzuweisen. Am 17. September 2014 wurde der Bauantrag in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses der Stadt ... beraten. Der Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt ... lehnte den Antrag im Hinblick auf die Werbeanlagensatzung ab. Mit Schreiben vom 22. September 2014 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Beratung im städtischen Gremium mit und wies darauf hin, dass das Bauvorhaben mit den Bestimmungen der Werbeanlagensatzung nicht vereinbar sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 bzw. 11. November 2014 reichte die Klägerin die von einem Architekten unterschriebenen Bauantragsformulare ein und bat um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Bescheid vom 19. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel in der C... Straße ..., ..., auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... kostenpflichtig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben komme innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten im Umfeld der C...Straße und der D... Straße (Werbeanlagensatzung - WaS) zum Liegen. Das beantragte Vorhaben sei als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayBO, deren Errichtung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedürfe. Die Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO lägen nicht vor, da die Ansichtsfläche von 1 qm überschritten werde, die Werbeanlage vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sei und auch nicht nur vorübergehend angebracht werden solle. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die Vereinbarkeit mit den Regelungen der örtlichen Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen. Das Bauvorhaben falle als Werbeanlage für Fremdwerbung ohne unmittelbaren Bezug zur Stätte der Leistung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3a WaS in die Schutzzone B der Satzung. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 WaS seien Werbeanlagen so zu errichten, aufzustellen, anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie insbesondere nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Lichteinwirkung und Gliederung das Erscheinungsbild des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden oder worden sind, und der sie umgebenden baulichen Anlagen sowie das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigen. Unzulässig seien nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 WaS ferner Werbeanlagen, die das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigten, insbesondere hierbei ortsbildprägende Sichtachsen und Blickzüge sowie wesentliche Straßenräume. Weiterhin dürften Werbeanlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 WaS nicht oberhalb des Brüstungsbereichs des 1. Obergeschosses angebracht werden. Das geplante Vorhaben würde jedoch das Orts- und Straßenbild – besonders in Anbetracht der geplanten Höhe und mit Beleuchtung – aus städtebaulicher Sicht ganz erheblich beeinträchtigen. Die Werbetafel füge sich in der geplanten Form und der Lichteinwirkung nicht in das bestehende Orts- und Straßenbild ein. Die Werbetafel solle an der Fassade des Wohnhauses C... Straße ... angebracht werden. Die geplante Tafel mit der Größe von 3,8 x 2,75 m füge sich in dieser Größe optisch nicht in die vorhandene Bebauung ein, sondern wirke an der Fassade wie ein stark hervortretender Fremdkörper und würde somit das bestehende Orts- und Straßenbild negativ beeinträchtigen. Die C...r Straße sei als Teil der B ... eine sehr stark befahrene Ortsdurchfahrt ... Damit wäre eine ortsbildprägende Sichtachse sowie ein wesentlicher Straßenraum betroffen. Durch die exponierte Lage der geplanten Werbetafel an der Hausfassade oberhalb des Brüstungsbereichs des 1. Obergeschosses könne zudem eine starke Ablenkung für die vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen werden. Somit widerspreche das Vorhaben sowohl den allgemeinen als auch den gestalterischen Anforderungen, die nach der geltenden Werbeanlagensatzung als örtliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO an derartige Werbeanlagen zu stellen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 4 der WaS i. V. m. Art. 63 BayBO lägen ebenfalls nicht vor. Bei der Werbeanlagensatzung handele es sich um eine auf Grund von Art. 81 Abs. 1 BayBO erlassene Satzung, die gerade zum Ziel habe, eine weitere Anhäufung von Werbeanlagen und die damit verbundene Verstärkung einer Störung des Orts- und Straßenbildes zu vermeiden. Zudem sei es ein Ziel, dem sich abzeichnenden Trend auf Errichtung von Fremdwerbung entgegen zu wirken. Das Umfeld der C...und D... Straße stelle auf Grund seiner Qualifizierung als Bundesstraße ein stark frequentierter Bereich dar. Neben dem Schutz des Straßen- und Ortsbildes komme dem Schutz der Verkehrsteilnehmer hier eine besondere Bedeutung zu. Eine Erteilung einer Abweichung würde jedoch dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Unter Würdigung aller für und gegen die Erteilung sprechenden Gründe könne die Erteilung einer Abweichung nicht in Aussicht gestellt werden. Dem Bauvorhaben stünden somit öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weshalb der Bauantrag abzulehnen sei. Gegen den am 20. November 2014 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, eingegangen am 19. Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem beantragten Werbevorhaben nicht entgegenstünden. Das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Das Werbevorhaben solle im unbeplanten Innenbereich errichtet werden. Der streitgegenständliche Nahbereich zeige sich als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO, so dass sich das Werbevorhaben bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung einfüge. Der konkrete Werbestandort sei geprägt von Gewerbebetrieben. In der räumlichen Nähe um den Vorhabensstandort herum befänden sich auch bereits andere Werbeanlagen, so dass von einem Mischgebiet auszugehen sei. Die Werbeanlage füge sich insbesondere hinsichtlich des Maßes in die nähere Umgebung ein. Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 (BRS 57, Nr. 175) füge sich eine Fremdwerbeanlage ein, wenn die Werbeanlage von ihrer Dimension her die flächenmäßige Dimension der umgebenden Bestandsbebauung einhalte. Dies sei vorliegend unzweifelhaft gegeben. Die Bestandsbebauung, insbesondere auch das Anbringungsgebäude überragten den zur Genehmigung stehenden Werbeträger in der flächenmäßigen Dimension deutlich, so dass sich das Werbevorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung einfüge. Die hier zur Genehmigung stehende Werbeanlage auf dem konkreten Vorhabensgrundstück liege nicht in der Schutzzone B der Satzung. § 3 der WaS sei für das hier zur Genehmigung stehende Werbevorhaben überhaupt nicht anwendbar. Die Satzung sei so aufgebaut, dass sich der Geltungsbereich in Schutzzone A und Schutzzone B gliedere. Für Schutzzone A gälten die Regelungen des § 2 sowie die §§ 4 bis 6. Für die Schutzzone B gälten die Regelungen der §§ 3 bis 6. Da das Vorhabensgrundstück eindeutig nördlich des Geltungsbereichs der Schutzzone B gelegen sei, die nämlich erst südlich ab der Kreuzung der Bahnlinie ...-... mit der C... Straße beginne, befinde sich der konkrete Vorhabensstandort in der Schutzzone A und insoweit seien die Regelungen des § 2 und der §§ 4 bis 6 WaS hier ausschließlich anwendbar. Die Ablehnung, die auf § 3 WaS gestützt sei, sei daher rechtswidrig. Selbst dann, wenn die Satzung der Stadt ... so verstanden werden solle, dass § 1 Abs. 3 WaS die Schutzzone und den Geltungsbereich der Schutzzone B regele und gleichzeitig aber auch Fremdwerbeanlagen generell in den Geltungsbereich der Schutzzone B einbeziehe, sei diese Regelung vorliegend viel zu unbestimmt, da erst nach mehrfachen Nachdenken darüber, was der Satzungsgeber wohl ausdrücken wollte, sich diese Satzung in irgendeiner Art und Weise erschließen könne. Der Satzungsadressat, hier namentlich der Bürger, erkenne nicht unmittelbar, dass, wenn das Vorhabensgrundstück nicht in der örtlich gelegenen Schutzzone B liege, dennoch die Regelung für die Schutzzone B für Fremdwerbung gelten solle. Die Regelung in § 1 Abs. 3 WaS sei daher zu unbestimmt und für die hier zur Genehmigung stehende Werbeanlage nicht anwendbar. Der Satzungsadressat erkenne, dass die Satzung grundsätzlich in zwei verschiedene Schutzzonen aufgebaut sei. Nicht erkennbar sei jedoch, dass, wenn ein Vorhaben in der Schutzzone A errichtet werden solle, dann doch wiederum die Regelungen aus der Schutzzone B, wobei der Begriff einer „Schutzzone“ schon an einen geltenden örtlichen Bereich quasi anknüpfe, anwendbar sein sollten. Diese Regelungen seien viel zu sehr verstrickt und unverständlich, als dass sie dem Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtmäßigkeit genügen könnten. Selbst wenn die Regelung des § 3 WaS für das zur Genehmigung stehende Werbevorhaben Anwendung finden sollte, sei die Ablehnung des Bauantrags gleichwohl rechtswidrig, da die Regelungen des § 3 WaS teilweise unwirksam seien, teilweise aber auch schlicht durch das Werbevorhaben nicht verletzt würden. Die geplante Werbeanlage verunstalte weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild. Ob das Straßen- und Ortsbild verunstaltet werde, hänge einerseits von den gestalterischen Eigenarten der Gegebenheiten und der zu schützenden Objekte ab, so u.a. von dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung eines Straßenzuges, eines Platzes oder einer Anlage, der einheitlichen oder diffusen Prägung des maßgeblichen Bereichs, in dem die Werbeanlage wirksam werden solle, und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbild in Beziehung treten solle. Eine Verunstaltung sei nur anzunehmen, wenn ein gebildeter ästhetischen Eindrücken offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde. Verunstaltung sei dabei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, sondern ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Insoweit sollten Regelungen zur Bekämpfung von Verunstaltungen Auswüchse unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung verwirklichen (unter Verweis auf VG Aachen vom 29.11.2012 – 5 K 944/11 – juris). Gemessen an diesen Vorgaben sei eine Verunstaltung definitiv zu verneinen, insbesondere weil in der maßgeblichen Umgebung bereits eine Vielzahl von Werbeanlagen vorhanden seien. § 3 Abs. 2 Ziffer 3 WaS sei unwirksam, da die Beschränkung der Anbringungsörtlichkeit dem Grundstückseigentümer sein verfassungsmäßiges Recht gemäß Art. 14 GG zur vollständigen Ausnutzung seines Eigentums nehme (mit Verweis auf Entscheidung vom BVerwG v. 28.4.1972 – IV C 11.69 -). Es gebe keine Rechtfertigungsgründe dafür, dass hier auf Grund gestalterischer Aspekte eine Werbeanlage nicht oberhalb des Brüstungsbereiches des Obergeschosses zulässig sein solle. Dies rechtfertige sich schon deshalb nicht, da der streitgegenständliche Nahbereich mit ebenso hoch dimensionierten Werbeanlagen bereits besetzt sei. Auch der bauordnungsrechtliche Ablehnungsgrund einer verkehrsgefährdenden Wirkung verfange deshalb nicht, da stets für den konkreten Einzelfall eine konkrete Verkehrsgefährdung zu prüfen sei (unter Verweis auf OVG NRW v. 28.8.2013 – 10 A 1150/12 -). Eine konkrete Verkehrsgefährdung liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Indikatoren, die diese annehmen lassen könnten, seien nicht gegeben. Einerseits sei die Verkehrsführung um den Vorhabensstandort herum nicht in irgendeiner Art und Weise schwierig. Die Straße verlaufe schnurgerade an der C...Straße in ... Das Werbevorhaben verdecke oder überdecke hier keine Lichtzeichen oder Verkehrszeichen. Ein Unfallschwerpunkt liege nicht vor. Insoweit sei von einer Verkehrsgefährdung keinesfalls auszugehen (unter Verweis auf VG Würzburg, U.v. 6.11.2012 – W 4 K 12.363 – juris). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. November 2014 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen, beleuchteten Plakatanschlagtafel auf der Liegenschaft ..., C... Straße ... gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung sei zu Recht erfolgt und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfalle das Vorhaben den Festsetzungen der Schutzzone B der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom 4. April 2013. Der räumliche Umgriff der Schutzzone B erstrecke sich auf den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 WaS verbal beschriebenen Bereich und sei zusätzlich im Lageplan, der Teil der Satzung sei, in roter Schraffur gekennzeichnet. Der Vorhabensort komme hiernach eindeutig innerhalb der Schutzzone B zum Liegen. Dies stelle die Formulierung „die Schutzzone B umfasst den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzone A und wird zusätzlich an zwei Stellen ausgeweitet“ deutlich klar. Auch stelle das Vorhaben zweifellos eine Werbeanlage für Fremdwerbung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 3a WaS dar. Als Fremdwerbung würden hiernach Werbeanlagen angesehen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Stätte der Leistung hätten. Hilfsweise werde auf das Urteil des Verfassungsgerichtshof Bayern vom 23. Januar 2012, Az. Vf 18-VII-09, verwiesen, wonach gegen den Bestimmtheitsgrundsatz keine Bedenken bestünden, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lasse. Die verbale Beschreibung im Zusammenspiel mit der als Anlage der Satzung beigefügten Karte zur visuellen Veranschaulichung belege unmissverständlich, dass das in Rede stehende Vorhaben in den Anwendungsbereich der Schutzzone B falle. Eine Inhaltsbestimmung und Beschränkung des Eigentums werde nach Art. 14 Abs. 1 GG als gerechtfertigt angesehen, wenn und soweit sie von den geregelten Sachbereichen her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sei (unter Verweis auf VG Sigmaringen, U.v. 12.6.2001 – 7 K 2002/00 -). Die Verfassung lasse wie hier aus ortsgestalterischen Gründen Nutzungsbeschränkungen von Grundstücken als Inhaltsbestimmung des Eigentums dem Grundsatz nach zu. Normative Maßnahmen wie hier des Baugestaltungsrechts konkretisierten dabei im Grundsatz nur die Sozialgebundenheit des Eigentums, die dem Grundstück auf Grund seiner Lage und seines Zustandes bereits anhafte und die es präge. Die in der Satzung enthaltenen Nutzungsbeschränkungen beachteten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Rechtsgrundlage der Werbeanlagensatzung stelle Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO dar und beinhalte somit baugestalterische Regelungen. Es stehe somit die Wirkung der Werbeanlage auf die Umgebung im Vordergrund. Das Vorhaben sei hierdurch in Beziehung zum gestalterischen Eigenwert der Umgebung zu setzen. Die Werbeanlagensatzung enthalte in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 WaS die erforderliche Binnendifferenzierung nach den unterschiedlichen schutzbedürftigen Bereichen. Das Vorhaben komme in einem Gebiet nach § 34 BauGB zu liegen, dessen direkter Umgebungsbereich durch einen hohen Wohnanteil geprägt sei. Die in Rede stehende Plakatanschlagtafel solle vorliegend nicht an der Hauswand eines gewerblichen Zweckbaus, sondern an der Hausfassade eines Wohnhauses entlang der stark frequentierten B ... angebracht werden. Grundsätzlich sei jede Werbeanlage darauf gerichtet, den Verkehrsteilnehmer abzulenken und sei somit geeignet, eine Gefahr für den Verkehr hervorzurufen. Insbesondere durch die Anordnung oberhalb des 1. Brüstungsbereiches des 1. Obergeschosses sowie der geplanten Größe von 3,8 x 2,75 m würde das Vorhaben das Erscheinungsbild des Grundstücks in Bezug zu seiner Umgebung als auch das Wohnhaus als solches erheblich beeinträchtigen. Ebenso sei das vorhandene Straßen- und Ortsbild als erheblich beeinträchtigt anzusehen, da es sich bei der B ... um einen wesentlichen Straßenraum mit ortsbildprägenden Sichtachsen und Blickzügen handele. Die B ... stelle eine der zentralen Haupterschließungsstraßen zur historischen Altstadt dar. Die Satzung sei rechtmäßig, insbesondere entsprächen die getroffenen Festlegungen dem Grundsatz der Bestimmtheit. Ergänzend sei das Verunstaltungsgebot nach Art. 8 BayBO als betroffen anzusehen. Nach Anbringung der Werbeanlage müsse sich das Bauwerk als architektonische Einheit in seiner neuen Gestalt nach äußerer Form, Gliederung und Farbe als einwandfrei erweisen (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 2.6.2004 – AN 3 K 04.00032 – juris). Die sei hier vorliegend nicht der Fall. Die in Rede stehende Fassade sei architektonisch klar gegliedert, gestalterisch ausgewogen und in sich stimmig. Das Gebäude sei durch eine typische Lochfassade geprägt. Der unterhalb des Fensters liegende geschlossene verputzte Wandbereich trage zur Beruhigung der Lochfassade bei und sei ein charakteristischer Bestandteil der Architektur. Die Anbringung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel mit einer Größe von 3,8 x 2,75 m auf der geschlossenen architektonischen Beruhigungsfläche würde die Gliederung des Gebäudes in verunstaltender, das Gesamtbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigender Weise zerstören. Die Wandfläche würde zum Werbeträger herabgewürdigt werden und ihre eigentliche Funktion in optischer Hinsicht verlieren. Der geplante Werbeträger wirke auf Grund seines geplanten Anbringungsortes sowie der vorgesehenen Beleuchtung aufdringlich und stelle eine mit dem sonstigen Erscheinungsbild des Gebäudes unvereinbare, kontrastierende, erstmals hinzutretende neue fremdartige Nutzung dar. Bei einer Gesamtbetrachtung des Gebäudes erscheine die Plakatwerbetafel als störender Fremdkörper. Werbung an freien Giebeln, die als „architektonische Beruhigungsflächen“ wirkten, seien in aller Regel verunstaltend (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 24.7.2013 - AN 9 K 12.01308 – juris). Die in Rede stehende Fassade stelle auch für die nähere Umgebung ein wesentliches gestalterisches Element dar. Von Norden kommend würde die Werbeanlage deutlich in den Blick fallen und durch ihre Anbringungshöhe weithin einsehbar sein, aufgesetzt wirken und einen Fremdkörper darstellen. Eine Ausführung mit Beleuchtung würde die negativen Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild noch verstärken und diese vor allem in Dämmerungs- und Nachtzeiten beherrschend aus dem Dunkel hervorheben. Hierdurch würde eine verunstaltende Wirkung weit in das nähere Umfeld mit deutlichem Wohnanteil ausstrahlen und das vorhandene Orts- und Straßenbild deutlich negativ beeinträchtigen. Dem Bauvorhaben stünden daher öffentlich-rechtliche Vorschriften nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO in Form der als Werbeanlagensatzung erlassenen örtlichen Bauvorschrift sowie das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO entgegen. Hilfsweise sei auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nach § 34 BauGB als gegeben anzusehen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 29. Juni 2015. Auf die Feststellungen in der Niederschrift vom 29. Juni 2015 wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Beklagte hat den Bauantrag für die Anbringung einer beleuchteten Werbetafel am Gebäude auf dem Grundstück C...Straße ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu Recht abgelehnt. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid der Stadt ... vom 19. November 2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Das beantragte Vorhaben als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung stellt eine bauliche Anlage nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO dar, die gemäß Art. 57 Nr. 12 a), c) und d) BayBO nicht verfahrensfrei zulässig ist. Nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Gemäß Art. 68 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BayBO darf die Bauordnungsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB von städtebaulicher Relevanz ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO, nämlich entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar (BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234). Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und nach dem Wortlaut ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblichen Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (vgl. VG Regensburg, U. v. 26.7.2012 - RO 2 K 12.609 – juris). Den Charakter als bauplanerisch selbständig zu beurteilende Hauptnutzung verliert die Werbeanlage der Fremdwerbung nicht dadurch, dass sie mit einer anderen Anlage verbunden ist und damit bautechnisch zu einer "Nebenanlage" wird. Diese bautechnische Verbindung ändert den Charakter der Nutzung als gewerbliche nicht. Vielmehr bleiben beide Nutzungen Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen (BVerwG a. a. O.). Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und in der Regel als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO anzusehen sind. Das klägerische Vorhaben als Anlage der Fremdwerbung an einem Wohnhaus befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, die nähere Umgebung ist nach dem Ergebnis des Augenscheins als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO zu qualifizieren. Anlagen der Fremdwerbung sind in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig. Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch bauordnungsrechtliche Gründe entgegen, die zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsmaßstab nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind. Da sich die Beklagte als Ablehnungsgrund, wenn auch nicht im angefochtenen Bescheid, so doch im gerichtlichen Verfahren auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO). Hierauf kann sich die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung noch berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 VwGO derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014, - 15 B 12.2765 - juris). Zum Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der oben genannten Entscheidung folgendes ausgeführt: „Danach müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 RdNr. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 RdNr. 2, Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2014, Art. 8 RdNr. 54, Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 RdNr. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002– 14 ZB 02.1849 – juris – RdNr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 – 2 SN 30.01 – NVwZ 2002 – 489 = juris, Ls 3 und RdNr. 16, HessVGH, B.v. 5.10.1995 – 3 TG 2900/95 – BRS 57 Nr. 179 = juris RdNr. 8).“ Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins davon überzeugt, dass die Anbringung der beantragten Werbeanlage in einer Breite von 3,8 m und einer Höhe von 2,75 m oberhalb des Brüstungsbereichs des ersten Obergeschosses der nordwestlichen Giebelfläche des Wohnanwesens C... Straße ..., ... verunstaltend wirken würde. Unter Berücksichtigung der architektonischen Bedeutung einer Lochfassade, die mit nur einem Fenster mit ihrer geschlossenen Fläche eine beruhigende, abschließende Wirkung ausstrahlt, wirkt sich die vorgesehene Werbeanlage in einem Ausmaß von über 10 qm in Bezug auf die relativ kleine Giebelfläche unmaßstäblich, dominierend und erdrückend für die Giebelfläche aus, zumal auch die Gesichtspunkte der Symmetrie durch den vorgesehenen, nicht mittigen Anbringungsort der Werbeanlage verletzt werden. Die vorgesehene straßenseitige Anbringung der Werbeanlage führt zwangsläufig dazu, dass die Symmetrie, in welcher Bauteile zueinander angeordnet werden sollen, verletzt wird. Auch wenn der Sinn einer Werbeanlage darin besteht aufzufallen, tritt die streitgegenständliche Werbetafel dennoch physisch so stark in Erscheinung, dass sie die Giebelfläche, an der sie angebracht werden soll, zu einem „Trägerbauwerk“ umfunktioniert, so dass hierdurch das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO verletzt wird. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 16.7.2002 – 2 B 00.1545; U.v. 18.7.2002 – 2 B 01.1198; U.v. 16.9.2005 – 26 B 04.3258 –; juris) ist für die Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden von folgenden Überlegungen auszugehen: „Werbeanlagen sind dazu bestimmt aufzufallen und erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast muss aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses wird beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Großflächige Werbung an freien, fensterlosen Giebelflächen bewirkt in aller Regel, dass die dort ohnehin vorhandene unbefriedigende gestalterische Situation verstärkt wird. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Werbedarstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem ausgewogenen Ausgleich bringt. Großflächige Werbeanlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wirken besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienen, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie sind in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet ist.“ Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Werbeanlagen ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 – 15 B 12.2765 -; B. v. 24.9.2002 – 14 ZB 02.1849 – juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören. Wenngleich Art. 8 BayBO als Norm der Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der aus Art. 14 GG geschützten Baufreiheit eng auszulegen ist und nicht dazu dient, ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO Kommentar, Stand 02/2015, Art. 8 Rn. 53 m. w. N.), ist vorliegend bei dem geplanten Vorhaben von einer empfindlichen Störung der architektonischen Harmonie, einer Verletzung des ästhetischen Erscheinungsbildes auszugehen. Es handelt sich vorliegend um die Giebelfassade eines reinen Wohnhauses, die durch die angebaute Garage ohnehin nur eine begrenzte Freifläche aufweist. Die geplante Werbeanlage würde durch ihre Großflächigkeit etwa die Hälfte der noch verbleibenden Giebelfläche einnehmen. Der Anbringungsort der Werbeanlage befindet sich weithin sichtbar am Ortseingang der Durchgangsstraße und durch die Anordnung oberhalb des Brüstungsbereichs des ersten Obergeschosses in exponierter Lage. Durch die straßenseitige Anbringung wird die architektonische Symmetrie der Hausfassade empfindlich gestört. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Gericht daher davon überzeugt, dass durch die Anbringung der beantragten Werbeanlage die betroffene Giebelwand verunstaltet wird. Durch ihre beleuchtete und großflächige Ausführung in der vorgesehenen Anbringungshöhe hat die Werbeanlage auf die streitgegenständliche Giebelwand eine beherrschende Wirkung. Die Hausabschlusswand wird durch den dominierenden Werbeträger herabgewürdigt und verliert dadurch ihre eigentliche Funktion als Gebäudeabschlusswand. Bei einer Gesamtbetrachtung des Gebäudes erscheint der geplante Werbeträger als störender Fremdkörper. Für den für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter wird dies als massive Belastung empfunden. Das Vorhaben verstößt wohl auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO, wonach bauliche Anlagen das Straßen- und Ortsbild nicht verunstalten dürfen. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde. Nach diesen Maßstäben ist eine Verunstaltung des vorstädtisch geprägten Orts- und Straßenbildes der Ortsdurchfahrt von ... durch die beantragte Werbeanlage gegeben. Wie sich die Kammer beim Augenschein überzeugen konnte, würde mit der streitgegenständlichen Werbeanlage an dem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Haus eine gewerbliche Nutzung in das Obergeschoss und damit in einen in der Umgebung bislang der Wohnnutzung vorbehaltenen Bereich hineingetragen. In der näheren Umgebung der geplanten Werbeanlage befindet sich zwar auch in erhöhtem Bereich eine Plakatwerbeanlage an einer Hauswand. Abgesehen davon, dass der Anbringungsort dieser Werbeanlage deutlich niedriger ist und die Werbeanlage in ihren Maßen kleiner ausfällt, handelt es sich hierbei jedoch um eine unbeleuchtete Anlage, die in ihrer Wirkung nicht mit der streitgegenständlichen Werbeanlage zu vergleichen ist. Wie die in den Akten befindliche Fotomontage zeigt, vermittelt die vorgesehene beleuchtete Werbetafel, angebracht an einer Giebelfläche, den Eindruck eines überdimensionalen Fernsehers, auch wenn es sich nicht um eine umlaufende Wechselwerbetafel handeln soll. Diese mit der geplanten Werbeanlage eingehende gestalterische Unruhe bewirkt eine Disharmonie, die als Verunstaltung des engeren Ortsbildes qualifiziert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2007 – 26 B 05.116 – juris). Die geplante Werbetafel, die auf der Hauptdurchfahrtsstraße von Nordwesten kommend deutlich in den Blick fällt und durch ihre Anbringungshöhe auf weite Entfernung sichtbar ist, würde aufgesetzt wirken und einen Fremdkörper darstellen. Diese negative Wirkung wird durch die vorgesehene Beleuchtung in den Nachtstunden verstärkt, so dass insgesamt gesehen trotz bereits bestehender Werbeanlagen in der näheren Umgebung von einer Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes auszugehen ist. Es kann darüber hinaus dahinstehen, ob mit der bereits vorhandenen Anlage für Eigenwerbung des benachbarten Betriebes und der gegenüberliegenden Plakatanschlagtafel an der Hausfläche, die gleichzeitig mit dem streitgegenständlichen Vorhaben im Blickfeld eines Betrachters wahrgenommen werden würden, das geplante Vorhaben eine störende Häufung im Sinne von Art. 8 S. 3 BayBO begründen würde. Nachdem durch die vorgesehene Werbeanlage bereits ein Verstoß gegen Art. 8 S. 1 und 2 BayBO vorliegt, kann dahinstehen, ob das Vorhaben gegen die Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten im Umfeld der C...Straße und der D... Straße (Werbeanlagesatzung – WaS) vom 4. April 2013 verstößt und die Satzung den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Gebot einer hinreichenden Differenzierung für Anlagen der Fremdwerbung aus ortsgestalterischen Gründen, entspricht. Ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber ist im Hinblick auf die tangierten Grundrechte aus Art. 14 und Art. 12 GG auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2015 – 15 ZB 13.1896 – mit Verweis auf BayVerfGH, E. v. 23.1.2012 – Vf. 18-VII-09 – BayVBl 2012, S. 397/401). Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.7.2013 - AN 9 K 12.01308 - juris). Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt die Homogenität des zu schützenden Gebietes voraus (vgl. BayVerfGH a. a. O., LS. 6 b.). Die Klage war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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