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Ferner können Sie unsere FAQ-Seite besuchen, wo wir heufig gestellte Fragen beantwortet haben.

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10
Entscheidungen zum Thema Plakatwerbung
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Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten unzulässig

Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte laut Landesbauordnung nicht gestattet.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass in Wohngebieten Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig sind, nicht aber sogenannte Fremdwerbeanlagen, d.h. Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sogenannten Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung.

Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen unzulässig

Nach erfolglosem Widerspruch wies auch das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig seien. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 23.03.2016 - 3 K 446/15.MZ -

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"Wildes Plakatieren": Überkleben einer Werbefläche mit politischem Plakat stellt strafbare Sachbeschädigung dar

Mögliche Beeinträchtigung der sozialen Geltung und des guten Rufs begründet Strafbarkeit

Wer eine Werbefläche unerlaubt mit einem politischen Plakat überklebt, macht sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar. Denn dadurch kann die soziale Geltung bzw. der gute Ruf des Sachherren beeinträchtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann wegen Sachbeschädigung angeklagt, weil er eine freie Werbefläche unerlaubt mit einem politischen Plakat überklebte.

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Zwar habe keine Substanzverletzung oder Funktionsvereitelung vorgelegen, dennoch habe eine Strafbarkeit wegen einer Zustandsveränderung bestanden.

Beeinträchtigung des guten Rufs und der sozialen Geltung begründete Strafbarkeit

Eine Sachbeschädigung könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann vorliegen, wenn nur der Zustand einer Sache verändert wird. Der Sachherr sei auch dann schutzwürdig, wenn seine Sache durch Beschmutzung, Verunstaltung, Aufkleben von Plakaten, Beschriftung oder Bemalung verändert wird, ohne dass ihre Funktion dadurch beeinträchtigt wird. Denn dies könne, insbesondere bei politischen Plakaten, Auswirkungen auf die soziale Geltung und den guten Ruf des Sachherren nach sich ziehen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1979, 74/rb)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.08.1978 - 5 Ss 86/78 - 372/78 I -

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Errichtung einer Webeanlage in der Nähe eines Friedhofs zulässig

Werbeanlage auf gesamtem Friedhofsgelände nicht wahrnehmbar

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Plakatanschlagunternehmen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage im näheren Umkreis eines Friedhofs hat.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das mit einem Versorgungsgebäude der Telekom AG bebaute Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, liegt im unbeplanten Innenbereich von Elmstein, einer Ortsgemeinde im Landkreis Bad Dürkheim. Das Grundstück liegt sowohl an der Hauptstraße als auch an der Friedhofstraße. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Friedhofstraße befindet sich etwa 20 m vom Versorgungsgebäude der Telekom AG entfernt der Haupteingang zum Friedhof. Neben Gräbern befinden sich darauf eine Friedhofshalle und ein Ehrenmal. Vor dem Friedhof steht ein neugotisches Friedhofskreuz aus dem Jahre 1896, das ebenso wie das Ehrenmal in der Denkmaltopographie des Landkreises Bad Dürkheim als Kulturdenkmal eingetragen ist. In dem betreffenden Bereich befinden sich ansonsten Wohngebäude und gewerbliche Betriebe. Die Klägerin stellte im Juni 2016 einen Antrag auf Genehmigung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel im Euroformat (ca. 3,8 m x 2,8 m) auf dem genannten Grundstück, dessen Eigentümer mit der Errichtung der Werbetafel einverstanden ist. Die Werbeanlage soll unmittelbar an der Wand des Versorgungsgebäudes angebracht werden, so dass sie insbesondere von den aus Osten kommenden Kraftfahrzeugführern wahrgenommen werden kann.

Geplanter Standort der Werbeanlage befindet sich aufgrund der Nähe zum Friedhof in sensiblem Bereich

Der Beklagte beteiligte die Ortsgemeinde Elmstein an dem Baugenehmigungsverfahren, die ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagte. Im März 2017 lehnte der Landkreis den Bauantrag der Klägerin ab. Gegen die von der Klägerin erhobene Klage wandten sowohl Kreis als auch Gemeinde ein, dass sich der geplante Standort der Werbeanlage aufgrund der Nähe zum Friedhof in einem sensiblen Bereich befinde. Die Besucher des Friedhofs würden durch den Anblick der Werbetafel in ihrem Pietätsempfinden gestört. Ferner befänden sich vor und auf dem Friedhof zwei Kulturdenkmäler.

Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Klage nach Durchführung eines Ortstermins statt und führte zur Begründung aus, dass das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche nach den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen einem faktischen Mischgebiet, denn dort stünden Wohnen und Gewerbe in einem Mischverhältnis. Eine Werbeanlage, die - wie hier - Fremdwerbung zum Gegenstand habe, stelle bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung in Form einer zulässigen nicht störenden gewerblichen Nutzung dar. Es sei nicht erkennbar, dass die Errichtung der nicht beleuchteten Werbeanlage unzulässige bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen würde. Bei der Werbetafel handele es sich im Übrigen um einen im innerstädtischen Bereich typischen Anblick, so dass auch eine Ortsbeeinträchtigung nicht zu befürchten sei.

Passieren der Werbeanlage auf dem Weg zum Friedhof stellt keine Beeinträchtigung von besonderer Rücksichtslosigkeit dar
Die Werbeanlage sei auch nicht deshalb rücksichtslos, weil sie in räumlicher Nähe zum örtlichen Friedhof errichtet werden solle. Zwar gehöre zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Nutzung eines Friedhofs auch die gesellschaftlich anerkannte würdevolle Ausübung des Totengedenkens. Der Schutz des Totengedenkens fordere daher Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft. Soweit die beigeladene Ortsgemeinde befürchte, der Schutz des Totengedenkens und des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen sei infolge der Errichtung der Werbetafel an der besagten Stelle in Gefahr, könne dem nicht gefolgt werden. Die Friedhofsbesucher seien, wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, während ihres Aufenthalts auf dem Friedhof der Werbeanlage der Klägerin gerade nicht unmittelbar ausgesetzt. Auf dem gesamten Friedhofsgelände sei die Werbeanlage nicht wahrnehmbar. Dass die Friedhofsbesucher auf dem Weg zum Friedhof an der Werbeanlage vorbeikämen, stelle keine Beeinträchtigung von einigem Gewicht dar, die es rechtfertigen könnte, von einer besonderen Rücksichtslosigkeit auszugehen.

Kein Verstoß gegen bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot
Die Werbeanlage verstoße auch weder gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot noch liege eine relevante Beeinträchtigung des Denkmalschutzes im Hinblick auf das Ehrenmal auf dem Friedhof und das neugotische Friedhofskreuz vor dem Friedhof vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.06.2017 - 4 K 271/17.NW -

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VG Berlin: Werbeunternehmen kann Werbung durch Stiftung Denkmalschutz nicht verhindern

Gericht äußert jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Werbeanlage, da diese den Umfang eines baugenhemigungsfreien Baugerüstes übersteigt

Ein Unternehmen der Außenwerbung ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Ziel gescheitert, die Beseitigung einer im Auftrag der Stiftung Denkmalschutz errichteten Werbeanlage für das Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlottenburger Tor“ in Berlin-Charlottenburg zu erreichen.

Die Stiftung Denkmalschutz befasst sich seit dem Jahr 2007 mit dem Bauvorhaben „Rekonstruktion der beiden Kandelaber am Charlottenburger Tor“; die Arbeiten sollen planmäßig im April 2010 abgeschlossen sein. Hierfür hat die Stiftung die beiden Kandelaber, die auf einem Postament der Größe 3,50 m x 3,50 m stehen, eingehaust. Das entsprechende Gerüst weist auf beiden Seiten der Straße eine Breite von je 20 m auf und ist mit regelmäßig wechselnden Werbeplanen bespannt. Die Werbefläche, die die Straße des 17. Juni überspannt, umfasst mindestens 1.660 m2. Die Stiftung ist im Besitz einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, nicht aber einer Baugenehmigung. Die Vermarktungsrechte hat die Stiftung einem Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin übertragen.

Kläger bemängelt unzulässige Wettbewerbsverzerrung

Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Anlage stehe nicht mit dem Baurecht in Einklang. Überdies führten die der Stiftung seitens des Bezirksamts eingeräumten Vermarktungsrechte zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung. Das Verwaltungsgericht sah den Antrag als unzulässig an. Die Antragstellerin sei durch das Vorhaben nicht in eigenen Rechten verletzt. Weder sei sie baurechtlich als Nachbarin einzustufen, noch könne sie sich auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Dies gelte auch für eine etwaige Verletzung (fern-)straßen- und haushaltsrechtlicher Vorschriften.

Vorhaben stellt genehmigungsbedürftige Werbeanlage dar

Das Gericht äußerte aber zugleich erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens. Es handele sich angesichts seiner Dimension und seines Zwecks nicht um ein baugenehmigungsfreies Baugerüst, sondern um eine genehmigungsbedürftige Werbeanlage; schon deshalb sei diese formell illegal. Zudem sei die Einrüstung möglicherweise auch in der Sache unzulässig, weil die Denkmalschutzbehörde bislang nicht beteiligt worden sei, obwohl sich das Denkmal Charlottenburger Tor in unmittelbarer Nähe befinde. Schließlich müsse geprüft werden, ob die Anlage gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot verstoße.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 vom 06.07.2009

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.06.2009 - VG 19 A 234.08 -


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Aufstellen eines beidseitig beleuchteten Werbeschildes an sehr verkehrsreicher Kreuzung unzulässig

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Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 04.03.2013 - 5 L 411/13 -

Aufstellen eines beidseitig beleuchteten Werbeschildes an sehr verkehrsreicher Kreuzung unzulässig

Werbeschild im unmittelbaren Kreuzungsbereich beeinträchtigt Verkehrssicherheit

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat eine sofort zu vollziehende Beseitigungsanordnung für eine beidseitig beleuchtete Werbeanlage für Wechselwerbung aus Gründen der Verkehrssicherheit bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfalls wurde ein 2,5 x 3,0 Meter großes, auf eine Säule aufgeständertes, beidseits beleuchtetes Werbeschild an einer sehr verkehrsreichen Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Landstraße in der Innenstadt von Homburg im unmittelbaren Kreuzungsbereich aufgestellt. An der Kreuzung gibt es jeweils vier unterschiedliche Fahrspuren für den fließenden Verkehr, die über wechselnde Ampelschaltungen geregelt werden. Daneben sind Fußgängerüberquerungen eingerichtet. Bereits im Vorfeld hatte die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf die hohe Verkehrsbelastung der Kreuzung mit 21.541 Kraftfahrzeugen am Tag und die im Kreuzungsbereich vorhandene hohe Dichte an Vorwegweisern, Hinweisschildern, Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen hingewiesen. Durch die hohe Verkehrsbelastung, die einzelnen Fahrbeziehungen und die Beschilderungen sei dort bereits jetzt von den Verkehrsteilnehmern höchste Konzentration auf den Verkehr gefordert. Nach Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion hatten sich allein im Jahr 2012 dort bereits neun schwere Unfälle ereignet.

Zuständige Bauaufsichtsbehörde erklärt Werbeschild im unmittelbaren Kreuzungsbereich für unzulässig

Vor diesem Hintergrund hatte sich die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf den Standpunkt gestellt, die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage im unmittelbaren Kreuzungsbereich sei mit dem in § 17 Abs. 2 der Landesbauordnung enthaltenen Gebot, dass Werbeanlagen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfen, nicht vereinbar.

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Werbeanlage beeinträchtigt

Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Saarlouis bestätigt. Angesichts der vor Ort bestehenden schwierigen Verkehrssituation führe eine beleuchtete Werbeanlage, deren Zweck es ja sei, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen, zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs. Insbesondere wegen der Beleuchtung werde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom Verkehr weg und zu der Werbebotschaft umgelenkt, selbst wenn es sich - wie hier - nicht um eine Videowallanlage handelte. Bei hohem Verkehrsaufkommen im abendlichen und morgendlichen Berufsverkehr werde vor allem bei schlechten Lichtverhältnissen infolge starken Regens oder bei Nebel die Verkehrsorientierung erheblich erschwert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Da die Werbeanlage ohne Substanzverlust wieder abgebaut werden könne, sei ihre sofortige Beseitigung bereits im Eilverfahren zu bestätigen.

Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2012 - 3 S 2658/10 -

Lichtimmissionen von "City-Board" für Anwohner zumutbar

Nachbarn können sich gegen Lichteinwirkungen ohne größeren Aufwand selbst abschirmen

Lichtimmissionen einer Video-Werbeanlage, die werktags von 6 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 20 Uhr betrieben werden darf, sind für Anwohner grundsätzlich zumutbar, wenn bei ihrem Betrieb die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen beachtet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor. Der Gerichtshof wies damit die Berufung von zwei klagenden Anwohnern gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück, das ihre Klagen gegen eine Baugenehmigung der Stadt Marbach abgewiesen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall erteilte die beklagte Stadt dem beigeladenen Unternehmen eine Baugenehmigung für eine "City-Board" genannte Video-Werbeanlage mit wechselnden Bildern. Das ca. 4 m x 3 m große "City-Board" ist an der Außenwand eines Wohnhauses angebracht. Es wurde im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Die Kläger bewohnen ca. 35 bis 40 m entfernte Wohnhäuser. Sie klagten gegen die Baugenehmigung, weil sie die vom "City-Board" auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Lichtimmissionen für unzumutbar hielten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klagen ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Einwirkungen durch Licht sind anders zu beurteilen als bei Lärm- und Geruchsimmissionen

Die Zumutbarkeit einer Belästigung durch Licht beurteile sich nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar gegen Einwirkungen durch Licht - anders als bei Lärm und Geruch - gegebenenfalls ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten selbst abschirmen könne. Zum anderen könnten die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz) am 10. Mai 2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise) als sachverständige Beurteilungshilfe zur Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall herangezogen werden.

Einwirkende Lichtimmissionen für Anwohner zumutbar

Gemessen daran seien die von dem genehmigten "City-Board" auf die Wohngrundstücke der Kläger einwirkenden Lichtimmissionen zumutbar. Die Anlage dürfe werktags nur zwischen 6 und 20 Uhr, sonntags nur zwischen 9 und 20 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen gar nicht betrieben werden. Zudem sei für "Dunkelstunden" (30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang) in diesen Betriebszeiten die Beleuchtungsstärke des Videoschirms beschränkt worden. Damit seien die in den LAI-Hinweisen vorgegebenen Anforderungen insbesondere auch für farbige und wechselnde Lichtquellen beachtet, wie ein Sachverständiger für Lichttechnik bestätigt habe. In Tagesstunden, in denen die Helligkeit durch Witterungsverhältnisse eingeschränkt sei, sei es den Klägern im Übrigen zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage selbst durch Vorhänge und Rollläden abzufangen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.06.2009 - 2 B 08.2906 -

Bayerischer VGH: Häufung von Werbeanlagen beeinträchtigt nicht das Ortsbild

Baugenehmigung für Mega-Light-Wechselwerbeanlage muss erteilt werden

Die Landeshauptstadt München muss die Baugenehmigung für eine Mega-Light-Wechselwerbeanlage erteilen, da das betreffende Gebiet kein schützenswertes Ortsbild darstellt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Die Landeshauptstadt München hatte die Baugenehmigung an der Böschung der Bahnüberführung über die Verdistraße zunächst verweigert. Das Verwaltungsgericht hatte ihr im darauf folgenden Klageverfahren Recht gegeben, da die geplante Werbeanlage das Ortsbild beeinträchtige. Ein Autofahrer, der die Verdistraße entlangfahre, werde mit Werbung geradezu überfrachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abweichung hiervon festgestellt, dass ein schützenswertes Ortsbild in der Verdistraße nicht vorläge, dies könne demnach auch nicht durch eine weitere Werbeanlage beeinträchtigt werden. Ob die Werbeanlage als solche verunstaltend ist oder zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führt, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht entscheiden: Seit dem 1.1.2008 wird die Baugestaltung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft. Gegen eine Verunstaltung müsste die Behörde mit einem gesonderten Untersagungsbescheid vorgehen.

Quelle: Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 13.07.2009

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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2015 - 1 RBs 1/15 -

Stadt kann Plakatwerbung auch an privaten Zäunen an öffentlichen Verkehrsflächen untersagen

Verbot dient der Abwehr (abstrakter) Gefahren für öffentliche Ordnung im Stadtgebiet

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Stadt Siegen durch eine ordnungsbehördliche Verordnung Plakatwerbung auch auf privaten Flächen untersagen darf, die an Verkehrsflächen angrenzen.

Der Betroffene des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen in Siegen. Im Januar und Februar 2014 ließ die Firma im Stadtgebiet von Siegen Plakate für die Veranstaltung "Hund & Heimtier" aufhängen, die im Februar 2014 in der Siegerlandhalle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen - jeweils mit Zustimmung der Eigentümer - so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Das Anbringen der Plakate hatte die Stadt Siegen nicht genehmigt.

Stadt verhängt Bußgeld wegen Verstoßes gegen ordnungsbehördliche Verordnung

Wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen belegte die Stadt den Betroffenen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Das Bußgeld bestätigte das Amtsgericht Siegen mit seinem erstinstanzlichen Urteil.

Eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos

Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wurde der Betroffene zu Recht vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden.

Untersagung von wildem Plakatieren soll Verschandlung und Verschmutzung des Stadtbildes verhindern

Die Stadt Siegen sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch sogenanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.

Möglichkeiten für erlaubte Werbung im Stadtgebiet ausreichend vorhanden

Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle. Schließlich sei das Verbot nicht unverhältnismäßig, weil genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hätten.

Quelle: Oberlandesgericht Ham/ra-online

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VG Göttingen, Urteil vom 13.11.2007 - 2 A 242/06

Zulässigkeit einer Werbetafel im unbeplanten Innenbereich

Tatbestand
Die Klägerin betreibt bundesweit Plakatwerbung. Am 16. März 2006 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbetafel an der südlichen, der G. Landstraße, der B 3, zugewandten Außenfassade des Hauses F. 1. Die Tafel soll eine Größe von 3,8 m x 2,8 m (Euroformat) haben, beleuchtbar sein und nicht ausschließlich für Werbung an der Stätte der Leistung dienen. Ein Bebauungsplan existiert für das fragliche Baugebiet nicht. Die G. Landstraße führt vor dem Haus, in dessen Souterrain sich ein Frisörgeschäft und in dessen oberen Stockwerken sich Wohnungen befinden, vierspurig, in der Mitte getrennt durch einen Grünstreifen, vorbei. Auf der südlich gegenüber liegenden Seite der G. Landstraße befindet sich das mehrstöckige Gebäude der Polizeidirektion D., an das sich in westlicher Richtung ein Hotel anschließt. Auf der nördlichen Straßenseite der G. Landstraße, an der sich das Haus F. befindet, schließt sich Richtung Westen zunächst Wohnbebauung an. Nach etwa 150 m Richtung Westen befindet sich ein Gebrauchtwagenhandel. In demselben Gebäudekomplex befindet sich neben weiterer Wohnbebauung des weiteren ein Gebrauchtmöbelkaufhaus. In nördlicher Richtung der F. befinden sich neben dem Gebäude F. 1 zunächst drei mehrstöckige Wohngebäude. Nach etwa hundert Metern beginnt das Werksgelände der Firma Z.. Auf der östlich dem Haus F. gegenüberliegenden Straßenseite der F. befindet sich Richtung Norden ausschließlich Wohnbebauung. An dem Wohnhaus F. 2, wie das Haus F. 1 ein Eckgrundstück zur G. Landstraße, befinden sich, ausgerichtet nach Westen, zwei, nach Angaben der Beklagten 1973 genehmigte Werbetafeln. Diese haben dieselbe Ausführung wie sie die Klägerin plant. Am 23. Juni 2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Gericht das Verfahren zur Nachholung der Behördenentscheidung bis zum 15. September 2006 ausgesetzt hatte, hat die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 2006 abgelehnt. Zur Begründung führte sie an, die Werbetafel sei sowohl bauplanungs- wie auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die geplante Anlage nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks habe den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. In diesem sei die Errichtung einer gewerblichen Anlage, wie sie die Werbetafel darstelle, nicht zulässig. Daraus folge, dass die Anlage gemäß § 49 Abs. 4 NBauO auch bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Zudem ginge, folgte man dieser Auffassung nicht, eine erheblich belästigende Wirkung von der geplanten Anlage aus. Die Klägerin, die die Werbetafel sowohl für bauplanungs- als auch bauordnungsgemäß hält, beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. September 2006 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel an dem Grundstück F. 1 in D. zu erteilen. Die Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat in mündlicher Verhandlung Beweis zu der Eigenart der Umgebung des geplanten Standortes der Werbetafel durch Einnahme des Augenscheins erhoben. Wegen der Einzelheiten der Feststellung wird, soweit sie nicht bereits im Tatbestand widergegeben wurden, auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die geplante Aufstellung einer beleuchteten Werbetafel an dem hier gegenständlichen Standort. Das geplante Bauvorhaben verstößt weder gegen Bauplanungsrecht noch gegen Bauordnungsrecht, soweit dies hier Prüfungsgegenstand im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 49 NBauO ist. Bei der Werbetafel, die die Klägerin errichten will, handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB und zwar um eine als eigenständige (gewerbliche) Hauptnutzung zu qualifizierende Anlage der Fremdwerbung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 -4 C 27.91-, BVerwGE 91, 234, 236 f.). Da das Vorhaben unstreitig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden soll und ein qualifizierter Bebauungsplan für diesen Bereich nicht existiert, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete in der Baunutzungsverordnung entspricht oder ob § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden ist. Denn auf Grund der in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandenen Nutzungen kann keinesfalls von einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung ausgegangen werden; vielmehr kommt entweder eine Gemengelage oder ein Mischgebiet in Betracht, welche beide nach der Art der Nutzung im Hinblick auf die vorhandenen Nutzungen der Zulassung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht entgegenstehen. 13Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens i.S.d. § 34 BauGB ist dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend die Umgebung insoweit heranzuziehen, als sich die Ausführung des Bauvorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369, 380). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann. Denn zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Nutzungsstrukturen können zu einer Grenzziehung zwischen näherer und weiterer Umgebung führen (BVerwG, Beschlüsse vom 10.6.1991 -4 B 88/91-; vom 28.8.2003 -4 B 74/03-, jeweils zitiert nach juris). Gemessen hieran zählt nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Kammer die südliche Bebauung der G. Landstraße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks. Die Polizeidirektion D. und das Hotel sind vom Baugrundstück durch eine vierspurige Straße, die G. Landstraße getrennt. Sie weisen zudem völlig unterschiedliche Nutzungsstrukturen als das Baugrundstück auf. Eine gegenseitige Prägung der Grundstücke kann danach nicht angenommen werden. Im Hinblick auf die wechselseitigen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung und der Umgebung auf das Bauvorhaben ist nach Auffassung der Kammer demgegenüber die Bebauung auf der nördlichen Seite der G. Landstraße und die Bebauung der F. bis zu einer Entfernung von etwa 150 m nach Westen und Norden heranzuziehen. Wenngleich die F. vom geplanten Anbringungsort der Werbetafel nicht eingesehen werden kann, ist sie in die Betrachtung mit einzubeziehen. Denn für die Beurteilung der näheren Umgebung hat eine bodenrechtliche Betrachtung Platz zu greifen, so dass es auf die Sichtbarkeit der Bebauung nicht allein ankommt. Dies mag bei der Frage der verunstaltenden Wirkung als baugestalterischer Ansatz richtig sein, nicht aber bei der Beantwortung der bodenrechtlichen Beurteilung der Frage, was als nähere Umgebung anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 -4 C 19.93-, BauR 1995, 506, 507). Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Bebauung der näheren Umgebung in der F. durch Wohnnutzung geprägt ist. Lediglich im Haus F. 1 selbst, an dem die Werbetafel angebracht werden soll, befindet sich ein Gewerbebetrieb. Dieser ist jedoch als Friseurbetrieb ein nichtstörender Handwerksbetrieb. Als solcher wäre er gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Ob das Betriebsgelände der Firma Z. noch zur näheren Umgebung gehört erscheint zweifelhaft. Zum einen liegt es relativ weit vom Baugrundstück entfernt, wenngleich es optische Wirkung auf das Grundstück insoweit entfaltet als es von dort zu erkennen ist. Zum anderen handelt es sich um eine grundlegend andere Nutzungsart, nämlich industrielle Nutzung. Die Kammer lässt offen, ob diese Grundstücksnutzung in die Betrachtung der näheren Umgebung einzubeziehen ist. Sie lässt auch offen, ob durch das gleichzeitige Einwirken der Polizeidirektion D. und der Firma Z. auf das Baugrundstück eine bauplanungsrechtliche Gemengelage entsteht. Denn jedenfalls erhält das Baugebiet durch die Bebauung entlang der G. Landstraße in westlicher Richtung seine Prägung. Hier finden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück zwar auch wieder Wohngebäude; jedoch gibt es auch, nicht der Nahversorgung dienende Gewerbebetriebe, die der tatsächlichen städtebaulichen Situation ihr Gepräge geben. Dies ist zum einen der Gebrauchtwagenhandel in etwa 150 m Entfernung zum Baugrundstück. Zwar handelt es sich lediglich um ein kleines Ladengeschäft, jedoch wird der größte Teil des Grundstücks durch eine gepflasterte offene Verkaufsfläche bestimmt, auf der die angebotenen Fahrzeuge stehen. Zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme waren dies ca. 20 PKW. Zudem befindet sich im selben Gebäudekomplex ein mit einer großen Fensterfront versehenes Gebrauchtmöbelkaufhaus, das ebenso wenig der Nahversorgung dient. Diese beiden Betriebe allein sprechen schon dagegen, dass das Wohnen in der näheren Umgebung des Baugrundstücks im Vordergrund steht. Dies wäre jedoch für die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets erforderlich. Insgesamt spricht viel dafür, dass sich die nähere Umgebung des Baugrundstücks im planungsrechtlichen Sinne als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO darstellt, in dem gewerbliche und Wohnnutzung in gleicher Weise aufzufinden ist. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme spricht die Art der Bebauung daher nicht gegen die Anbringung der (gewerblichen) Werbetafel. Bedenken gegen das Maß der baulichen Nutzung sind weder vorgetragen noch für das Gericht sonst ersichtlich Auch bauordnungsrechtlich ist die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Werbetafel genehmigungsfähig. Die Genehmigungsfähigkeit scheitert nicht an § 49 Abs. 4 NBauO. Denn nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme handelt es sich nicht um eines der dort genannten Gebiete, insbesondere nach dem oben Gesagten nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Auch § 49 Abs. 2 NBauO steht der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen. Danach dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen gesetzlich geregelten Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das ergibt sich aus der Regelung in verschiedenen Gesetzesnormen; § 53 und § 1 Abs. 3 NBauO regeln die Gestaltung baulicher Anlagen, während sich der Rechtsbegriff der Belästigung in § 1 Abs. 1 Satz 3 NBauO und anderen Vorschriften findet. Auch inhaltlich ist das Belästigungsverbot vom Verunstaltungsverbot zu unterscheiden. § 49 Abs. 2 NBauO soll Werbungen verhindern, die trotz einwandfreier Gestaltung durch eine Fülle und Stärke von Sinneseindrücken und psychischen Einwirkungen zu übermäßigen Belästigungen führen. Erheblich ist eine Belästigung insbesondere dann, wenn sie die Ruhe und Erholung spürbar beeinträchtigt, die nach den jeweiligen örtlichen Umständen erwartet wird. Dabei kommt es auf das Ruhebedürfnis durchschnittlich empfindender nicht übersensibler Personen an (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28.8.1995 - 6 L 4894/93 - und vom 30.9.1992 -6 L 107/90-, Nds. Rpfl. 1992, 293.; Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO-Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 49 Rdnr. 17 m.w.N.). Bei der Frage, ob Werbeanlagen erheblich belästigen, ist demnach nicht darauf abzustellen, ob die Belästigung „unzumutbar“ ist; vielmehr betrachtet die Niedersächsische Bauordnung erhebliche Belästigungen durch Werbung stets als „unzumutbar“ (Wiechert, a.a.O., § 49 Rdnr. 18). 21Die Häufung von Werbeanlagen setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall mindestens drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereiches vorhanden sein, so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben (Wiechert, a.a.O., § 49 Rdnr. 19 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BauR 2003, 1358 (1361); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31.5.2001 - 2 Bf 323/98 -, BRS 64 Nr. 145, S. 593 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.4.1986 -6 A 147/84-, BRS 46, Nr. 120, S. 282). Im Falle der Häufung ist die letzte Anlage unzulässig, durch deren Hinzutreten die Grenze des Erträglichen überschritten wird. Eine derartige Häufung von Werbeanlagen wird durch die von der Klägerin geplante Maßnahme nicht eintreten. Sichtbezug zu mindestens drei Werbeanlagen besteht lediglich, wenn die G. Landstraße Richtung Osten, d.h. Richtung Innenstadt, befahren wird. Weder aus der F. kommend noch die G. Landstraße Richtung Westen befahrend lassen sich die geplante Werbetafel, die Schilder der Firma Z. und die beiden am Gebäude F. befindlichen Werbetafeln im Euroformat gleichzeitig sehen. Dieser Sichtbezug besteht zudem lediglich in einem eng um den Kreuzungsbereich G. Landstraße/F. begrenzten Radius. Die vorhandenen und die geplante Werbeanlage (n) wirken also nicht weithin sichtbar. Hinzu kommt entscheidend, dass sie die Sicht in diesem kleinen Bereich nicht prägen. Die Tafeln sind oder sollen an vorhandene Häuserwände angebracht werden. Die jeweilige Häuserfassade gibt der Umgebung vom baugestalterischen Ansatz her das Gepräge. Zum einen ist sowohl das Haus F. 1, an dem die streitgegenständliche Anlage angebracht werden soll, mehrstöckig und in den ersten beiden Stockwerken gelb verklinkert. Das Obergeschoss ist mit Schindeln versehen. Dieser Eindruck wird, was die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Bilddokumente belegen, nicht durch die geplante Werbetafel in den Hintergrund gedrängt. Gleiches gilt bezüglich der bereits am Haus F. 2 vorhandenen Werbetafeln. Auch bei diesem Haus prägt nach wie vor die Fassade den optischen Eindruck. Die Hinweisschilder auf die Firma Z., bei denen zudem fraglich erscheint, ob sie überhaupt als Werbehinweise und nicht vielmehr als Richtungsanzeige anzusehen sind, fallen wegen ihrer geringen Größe optisch auch nicht ins Gewicht. Von einer belästigenden Wirkung, die eintritt, wenn die von der Klägerin geplante Werbetafel angebracht wird, vermag das Gericht daher nicht auszugehen. Schließlich stehen auch andere öffentlich rechtliche Bauvorschriften dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere bestehen keine straßenrechtlichen Bedenken, obwohl es sich bei der G. Landstraße um eine Bundesfernstraße handelt. Die straßenrechtlichen Einschränkungen für Werbeanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 FStrG) kommen nicht zur Anwendung, weil die Straße in dem streitbefangenen Gebiet der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient (§ 5 Abs. 4 FStrG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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VG Ansbach Urteil vom 30.07.2015 - AN 3 K 15.00482

Werbeanlage im Mischgebiet – zulässig; Art und Maß der baulichen Nutzung; Verunstaltungsverbot; Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - verneint


Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 4. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Mit Antrag vom 13. November 2014, der beim Landratsamt ... am 13. Januar 2015 einging, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel mit den Ausmaßen 3,60 m x 2,55 m auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...str... Die Werbeanlage soll an der westlichen Gebäudewand des Anwesens ...str... ab einer Höhe von ca. 1,50 m errichtet werden. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 verweigerte der Beigeladene das Einvernehmen, da sich die Werbeanlage nicht in die umliegende Bebauung einfüge. Die Werbetafel solle im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Ortsmitte ...“ errichtet werden und widerspreche den dort geltenden Gestaltungsrichtlinien. An dieser für das Außenbild des historischen Ortskerns exponierten Stelle wäre eine Großflächenwerbung unpassend und störend. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 verweigerte das staatliche Bauamt ... als Straßenbaulastträger der Staatsstraße ..., an der das Anwesen ...straße ... liegt, das Einvernehmen. Die Werbeanlage befände sich im Vorfeld zu einem neu errichteten Kreisverkehr mit Querungshilfe. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Damit widerspreche sie den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz. Die Werbeanlage diene nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung, sondern würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich lenken. Hier solle die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer der geänderten Knotenpunktsform und den querenden Fußgängern, insbesondere den Kindern gelten. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, lehnte das Landratsamt ... den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück, auf dem die unbeleuchtete Plakatanschlagtafel errichtet werden solle, liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB entscheide im bauaufsichtlichen Verfahren das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde. Der Beigeladene habe mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 sein notwendiges Einvernehmen zu der beantragten Werbeanlage verweigert. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die umliegende Bebauung ein und widerspreche den Gestaltungsrichtlinien für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte ...“. Die Versagung des Einvernehmens sei rechtlich nicht zu beanstanden, da im vorliegenden Fall für die Ablehnung ausschließlich bauplanungsrechtliche Gründe genannt worden sein. Da das Bauvorhaben in einer Entfernung von weniger als 40 m vom Rand der Fahrbahndecke der Staatsstraße geplant sei, dürfe die Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit dem staatlichen Bauamt erteilt werden. Dieses habe in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert. Damit könne die Baugenehmigung auch aus diesem Grund nicht erteilt werden. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das per Telefax am 19. März 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Nahbereich der geplanten Werbeanlage im Zentrum des Ortes ... um ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO, jedenfalls aber um ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO handle. Es sei davon auszugehen, dass sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB wegen der Entsprechung des Gebietscharakters bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung einfüge. Aber auch nach § 34 Abs. 1 BauGB sei von der Zulässigkeit des Vorhabens auszugehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass sich eine Werbeanlage dem Maß nach in die nähere Umgebung einfüge, ohne dass es hierbei auf vorhandene vorbildhafte andere Werbeanlagen ankäme, wenn es sich innerhalb der Dimensionen der Bestandsbebauung halte. Die Bestandsbebauung in der näheren Umgebung um den Werbestandort herum sei hier ausgezeichnet durch Gebäudebestände, die von ihrer flächenmäßigen Dimension die Werbeanlage in der dimensionalen Ausdehnung überragten. Außerdem füge sich das Werbevorhaben auch in die nähere Umgebung ein. Eine Ortsbildbeeinträchtigung sei nicht gegeben. Die Bebauung im Ortszentrum von ... sei nicht schützenswert, sondern zeige sich ortskerntypisch inhomogen. Gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen träfen aufeinander. Die Örtlichkeiten seien so ausgestaltet, wie sie allen Ortens in der Bundesrepublik Deutschland anzutreffen seien. Das Ortsbild zeige sich hier nicht derart schützenswert, als dass ein weitreichender Eingriff in die Grundrechte, hier namentlich die Baufreiheit, gerechtfertigt wäre. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage statisch ausgestaltet sei. Dies bedeute, dass der Werbeträger nicht selbständig in sekündlichen Abständen die Bildfläche wechsle, sondern vielmehr dem statischen Plakatanschlag diene. Auch sei die Werbeanlage unbeleuchtet, so dass eine Ortsbildbeeinträchtigung nicht vorliege. Bezüglich des verweigerten Einvernehmens des staatlichen Bauamtes wird ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz nach das Einvernehmen zu erteilen sei, da schwerwiegende Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht entgegenstünden. Die Werbeanlage, die hier als Wandanlage errichtet werden solle, verstelle oder verdecke nicht die Sichtverhältnisse, insbesondere werde nicht der freie Blick auf Lichtzeichenanlagen oder Verkehrszeichen verdeckt oder überdeckt. Eine Verkehrsgefährdung scheide aus. Bebauungsabsichten und straßenbaugestalterische Absichten dürften in diesem Fall keine Rolle spielen. Die Klägerin verwies hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2014, Az.: M 1 K 14.1253. Das Gericht habe in dieser Entscheidung ausgeführt, dass durch eine statische unbeleuchtete Fremdwerbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet werde. Außerdem reichten zur Beurteilung der Verkehrsgefährdung nicht, dass es sich um eine abstrakte Verkehrsgefährdung handle, vielmehr müsse immer eine konkrete Verkehrsgefährdung geprüft werden. Hierzu bezog sie sich auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2013, Az.: 10 A 1150/12. Eine statische Fremdwerbeanlage, die unbeleuchtet beantragt sei, führe nicht zur Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung. Um den Vorhabenstandort herum liege kein Unfallschwerpunkt vor. Die Verkehrsführung um den Vorhabenstandort herum sei als innerstädtisch normal und einfach zu bezeichnen. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, der den Sorgfaltsanforderungen der StVO folge, könne den Vorhabenstandort mühelos passieren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2015 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die Baugenehmigung wie beantragt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz, der am 13. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führt der Beklagte ergänzend aus, die geplante Anlage widerspreche der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte ...“, für das Gestaltungsrichtlinien erlassen worden seien. An dieser für das Außenbild des historischen Ortskerns exponierten Stelle sei eine Großflächenwerbung unpassend und störend. Der Markt ... habe daher das erforderliche Einvernehmen zu Recht verweigert. Werbeanlagen seien dazu bestimmt aufzufallen, die Wirkung der Werbeanlagen am Anbringungsort, die Funktion und der Charakter des Baugebiets und letztlich das Gesamtbild der Umgebung seien von ganz entscheidender Bedeutung. Das harmonische Gesamtbild werde beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage sich dem Charakter des Straßen- und Ortsbildes, also seiner Umgebung nicht einfüge, sondern so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihr in keiner Beziehung mehr stehe. Von ... kommend finde man an der ...straße in ... keine großdimensionierten Werbeanlagen. Die Werbeanlagen entlang der ...straße befänden sich außerdem jeweils am Ort der Leistung und seien unaufdringlich gestaltet. Durch die Anbringung der beantragten Werbeanlage mit einer Breite von 3,82 m und einer Höhe von 2,77 m werde die westliche Traufseite des Anwesens ...straße... in ... verunstaltet. In Bezug auf die Wandfläche wirke die vorgesehene Werbeanlage mit ihrem Ausmaß von fast 11 qm unmaßstäblich und wirke sich erdrückend auf die vorhandene Wand aus. Durch den vorgesehenen Anbringungsort würden auch die Gesichtspunkte der Symmetrie verletzt. Die Werbetafel würde so in Erscheinung treten, dass sie die Traufseite des Gebäudes an dem sie angebracht werden solle, zu einem „Trägerbauwerk“ umfunktioniere, so dass hierdurch das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO verletzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, auf die Niederschrift des durchgeführten gerichtlichen Augenscheins am 30. Juli 2015 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten war die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auszusprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem beantragten Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Auch ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, der eine Ablehnung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BayBO) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3). 1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein und beeinträchtigt nicht das Ortsbild (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB von städtebaulicher Relevanz ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO, nämlich entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung, dar (BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234). Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und nach dem Wortlaut ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (vgl. VG Regensburg, U. v. 26.7.2012 - RO 2 K 12.609 – juris). Den Charakter als bauplanerisch selbständig zu beurteilende Hauptnutzung verliert die Werbeanlage der Fremdwerbung nicht dadurch, dass sie mit einer anderen Anlage verbunden ist und damit bautechnisch zu einer "Nebenanlage" wird. Diese bautechnische Verbindung ändert den Charakter der Nutzung als gewerbliche nicht. Vielmehr bleiben beide Nutzungen Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen (BVerwG a. a. O.). Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und in der Regel als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO anzusehen sind (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2015, § 14 BauNVO Rn. 52). Das klägerische Vorhaben als Anlage der Fremdwerbung an einem Wohnhaus- und Geschäftshaus befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, die nähere Umgebung ist nach dem Ergebnis des Augenscheins und nach übereinstimmender Auffassung der Prozessbeteiligten als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO zu qualifizieren. Anlagen der Fremdwerbung sind in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig. Am Marktplatz in ... befinden sich Gaststätten, Imbissbuden, Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs sowie eine Bushaltestelle, Altkleidercontainer und Wohnnutzung. Es handelt sich bei diesem Platz um das Ortszentrum des Beigeladenen. Deshalb fügt sich die geplante Werbetafel problemlos in die Umgebungsbebauung ein. Entgegen der Auffassung des Beklagten fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß seiner Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung ist nicht auf bereits in der näheren Umgebung vorhandene Werbeanlagen abzustellen. Beurteilungsmaßstab sind vielmehr alle in der näheren Umgebung anzutreffenden baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude (BayVGH, U. v. 7.7.2004, 26 B 03.2798 – juris). Großflächige Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen allgemein von der Flächengröße in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein (BVerwG, U. v. 15.12.1994, 4 C 19.93 – juris). Die geplante Werbeanlage soll die (Standard-)Maße 3,60 m x 2,55 m haben und in 1,5 m Höhe an der Fassade eines Gebäudes angebracht werden. Damit überschreitet sie nicht die Ausmaße der Umgebungsbebauung. Da sie außerdem die normalen Ausmaße von Wechselwerbeträgern einhält und in einer Höhe angebracht werden soll, in der sich Werbetafeln üblicherweise befinden, fügt sie sich nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nach ihrem Maß in die Umgebungsbebauung einfügt. Auch bodenrechtliche Spannungen auf das gesamte Ortsbild bzw. auf die die Umgebung des geplanten Bauvorhabens prägende Bebauung im Zentrum von ... werden von ihr nicht ausgehen, weshalb sie das Ortsbild von ... nicht beeinträchtigen wird, § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Insbesondere fehlt es gerade an einer Sichtachse vom Anbringungsort zum ... Schloss. Aus der Tatsache allein, dass sich das ... Schloss in der Nähe des Bauvorhabens befindet, ist kein Rückschluss auf das Vorliegen bodenrechtlicher Spannungen zulässig. Da bauplanungsrechtliche Gründe dem Vorhaben nicht entgegenstehen, war der Beigeladene zur Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB verpflichtet. Das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen steht deshalb dem Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen. 2. Auch bauordnungsrechtlich begegnet das Bauvorhaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a. Das Vorhaben ist nicht verunstaltend im Sinne des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Zu dem Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. November 2014, Az. 15 B 12.2765 folgendes ausgeführt: „Danach müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 RdNr. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 RdNr. 2, Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2014, Art. 8 RdNr. 54, Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 RdNr. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunk-tionieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 – 14 ZB 02.1849 – juris – RdNr. 2) oder einem vorhan-denen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 – 2 SN 30.01 – NVwZ 2002 – 489 = juris, Ls 3 und RdNr. 16, HessVGH, B.v. 5.10.1995 – 3 TG 2900/95 – BRS 57 Nr. 179 = juris RdNr. 8).“ Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach dem Ergebnis des durchgeführ-ten Augenscheins davon überzeugt, dass dies für die geplante Werbeanlage nicht zutrifft. Die Fassade des Gebäudes ist ausreichend groß, um den Werbeträger so aufzunehmen, so dass die Wand nicht zu einem Werbeträger umfunktioniert wird. Hierzu wird auf die im Rahmen des Augenscheins gefertigten Lichtbilder verwiesen. Das Größenverhältnis Wand/Werbetafel beträgt mindestens 1:6, so dass von einem „Umfunktionieren“ nicht die Rede sein kann. Die Fassade wird trotz der Werbetafel noch als solche und nicht ausschließlich als Werbeträger erkennbar sein. Auch wird das ästhetische Erscheinungsbild der Fassade nicht erheblich gestört, da sie wegen der unregelmäßig und in ungewöhnlicher Weise angebrachten Tür- und Fensteröffnungen sowie ihrer relativ großen Wandflächen und wegen der Tiefe des Gebäudes durchaus geeignet erscheint, um einen (unbeleuchteten) Werbeträger in den geplanten Standardmaßen und in der geplanten Anbringungshöhe aufzunehmen. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO, wonach bauliche Anlagen das Straßen- und Ortsbild nicht verunstalten dürfen. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 16.7.2002 – 2 B 00.1545; U.v. 18.7.2002 – 2 B 01.1198; U.v. 16.9.2005 – 26 B 04.3258 – juris) ist für die Beur-teilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden von folgenden Überlegungen auszugehen: „Werbeanlagen sind dazu bestimmt aufzufallen und erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast muss aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses wird beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so auf-dringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Großflächige Werbung an freien, fensterlosen Giebelflächen bewirkt in aller Regel, dass die dort ohnehin vorhandene unbefriedigende gestalterische Situation verstärkt wird. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Ein-zelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Werbedarstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem aus-gewogenen Ausgleich bringt. Großflächige Werbeanlagen, die diese Anforderungen nicht erfül-len, wirken besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienen, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie sind in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit ge-kennzeichnet ist.“ Nach diesen Maßstäben ist eine Verunstaltung des städtisch geprägten Orts- und Straßen-bildes der Ortsdurchfahrt von ... durch die beantragte Werbeanlage nicht gegeben. In dem hier anzutreffenden Mischgebiet und eher lieblos wirkenden Ortszentrum des Beigeladenen trifft die geplante Werbeanlage nach Größe, Ort und Art ihrer Gestaltung einen Betrachter nicht unerwartet. Auch eine störende Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 Satz 3 BayBO liegt nicht vor. Die beantragte Anlage ist die bisher einzige Werbetafel mit Fremdwerbung im Ortszentrum. b. Auch Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs stehen der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, Art. 24 Abs. 1 BayStrWG. Das Staatliche Bauamt ... hat das nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erforderliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weil dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Hinblick auf eine mögliche Verkehrsgefährdung nicht erforderlich war, Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Das Staatliche Bauamt hat in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 das Einvernehmen nicht erteilt und dies damit begründet, die Werbeanlage befände sich im Vorfeld zu einem neu errichteten Kreisverkehr mit Querungshilfe. Die Gefahr einer erhöhten Ablenkung würde sich gerade in diesem Bereich nachteilig auf die Verkehrssicherheit auswirken und für eine Verkehrsgefährdung sorgen. Da die Werbeanlage nicht zur unterschwelligen Wahrnehmung diene, würde sie die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich lenken. Hier solle die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer aber der geänderten Knotenpunktform und den querenden Fußgängern, insbesondere den Kindern, gelten. Nach dem Ergebnis des Augenscheins befindet sich der fragliche Kreisverkehr in ca. 150 m Entfernung von dem geplanten Errichtungsort und damit nicht im unmittelbaren Bereich der Werbeanlage. Die Verkehrsteilnehmer sind heute an den Anblick von Werbeanlagen, auch mit wechselnder Werbung, gewöhnt. Das Durchfahren eines Ortszentrums verlangt von den Verkehrsteilnehmern stets erhöhte Aufmerksamkeit. Eine Werbeanlage an einer Hausfassade in der hier beantragten Art (Standardgröße, nicht hinterleuchtet, keine bewegten Bilder) gehört in einem Ortszentrum zum gewöhnlichen Erscheinungsbild und führt deshalb nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Außergewöhnliche Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Straßenbaubehörde war zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet, ein Ermessen besteht nicht. Das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen steht deshalb dem Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen. 3. Unabhängig von der Frage, ob für die Errichtung der Werbeanlage zusätzlich eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach §§ 144 Abs. 1 Nr. 1, 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlich sei, rechtfertigen die Regelungen der Sanierungssatzung des Beigeladenen für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte ...“ vom 14. Februar 2012 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der hierzu ergangenen „Gestaltungsrichtlinien“ vom 20. März 2013 nicht die Versagung der beantragten Baugenehmigung. Da sich die „Gestaltungsrichtlinien“ ausdrücklich auf das Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung beziehen, Art. 2 Abs.1 der Gestaltungsrichtlinien i.V.m. § 144 BauGB, sollen sie der Umsetzung der Sanierungsziele des Beigeladenen dienen und können deshalb ausschließlich Einfluss auf den Anspruch auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung haben. Ob die „Gestaltungsrichtlinien“ des Beigeladenen die Sanierungsziele hinreichend konkretisieren und wie sie in einem sanierungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen wären, ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren. Jedenfalls aber können sie im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung bestehendes Baurecht nicht abändern, da für diese rechtliche Wirkung keine Rechtsgrundlage besteht. Sie sind auch nicht als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO dazu geeignet, zu einer Versagung der neben der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erteilenden Baugenehmigung zu führen, § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Genehmigung nach §§144, 145 BauGB lässt für bauliche Anlagen die Vorschriften über ihre bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit unberührt (Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 145 Rn. 6 m.w.N.). Da die Genehmigung nach § 145 BauGB insbesondere eine nach Landesbauordnungsrecht erforderliche Baugenehmigung nicht ersetzt, sind auch die in der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu prüfende Fragen, ob nämlich das geplante Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde, § 145 Abs. 2 BauGB, nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Genehmigung. Bau- und Sanierungsgenehmigung sind vielmehr zwei selbständige, nebeneinander stehende Genehmigungen (Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, a.a.O.). Bei den „Gestaltungsrichtlinien“ des Beigeladenen handelt es sich auch nicht um Ortsrecht im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder nach Abs. 2 BayBO. Denn sie sind nicht als Satzung erlassen und auch nicht zum Inhalt der Sanierungssatzung nach § 142 Abs. 3 BauGB gemacht worden, weshalb sie keine abweichende Beurteilung der oben dargelegten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens rechtfertigen können. Der Klägerin ist daher die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).


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